Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er befindet sich,
wie die Leichenhalle, neben der Evangelischen St. Martinskirche.
Ein Zugang
ist vom Kirchplatz und von der Unteren Schulgasse möglich.
Ort und Zeit der
Bestattungen werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen
und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten für
Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt wird. Eine Verlängerung ist nicht
möglich. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Ausnahmen können
zugelassen werden
2. Urnenreihengräber
3. Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten für
Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird.
Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. Während der Nutzungszeit darf eine
Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden
ist. In Wahlgräbern können zusätzlich Urnen beigesetzt werden, solange das
Nutzungsrecht besteht und keine Zweitbestattung erfolgt ist.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes
entsprechen. Insbesondere sind nicht zugelassen, Grabmale
· aus schwarzem Kunststein oder
Gips,
· mit in Zement aufgesetztem
figürlichen oder ornamentalen Schmuck mit Farbanstrich auf
Stein
· mit Glas, Emaille,
Porzellan oder Kunststoffen in jeglicher
Form,
· mit
Lichtbildern,
· Firmenbezeichnungen
dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht
werden.
· Grabeinfassungen jeder
Art auch aus Pflanzen sind nicht
zulässig
· auf den Gräbern dürfen
keine Bäume und hochwachsende Sträucher gepflanzt werden.
Steingrabmale
müssen mindestens 16 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstatttungen zu
entfernen. Die Nutzungsberechtigten werden von der Gemeinde in einem gesonderten
Schreiben informiert.
Bestattungsgebühren