Die von Hundert Sätze werden mit dem Steuermessbetrag, der vom Finanzamt
festgelegt wird, multipliziert. Dies ergibt dann die zu zahlende Steuer.
Die
Steuersätze ab 01.01.2011 sind wie folgt:
1. für die
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer
A)
360 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
auf 370
v.H.
2. für die Gewerbesteuer
auf
340 v.H.
der Steuermessbeträge.