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Nachtragshaushaltssatzung

icon.crdate25.07.2025

Anlage 2 (zu § 82 Absatz 1 GemO, § 8 GemHVO) Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung 1. Nachtragshaushaltssatzung

Anlage 2
(zu § 82 Absatz 1 GemO, § 8 GemHVO)

Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Gruibingen für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 01.07.2025 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt:

Bisher festgesetzte (Gesamt-) BeträgeÄnderung umNeue festgesetzte (Gesamt-) Beträge
EUREUREUR
1. Ergebnishaushalt
1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von6.485.36006.485.360
1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von6.683.90306.683.903
1.3Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-198.543

0

-198.543

1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von000
1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von000
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und1.5)000
1.7Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-198.543

0

-198.543

2 .Finanzhaushalt
2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

6.402.590

0

6.402.590

2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

6.297.043

0

6.297.043

2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

105.547

0

105.547

2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit964.450-105.000859.450
2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit2.912.120-892.0002.020.120
2.6Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /- bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und2.5)

-1.947.670

787.000

-1.160.670

2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /- bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-1.842.123

787.000

-1.055.123

2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit1.940.000-780.0001.160.000
2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus150.0000150.000
2.10Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /- bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und2.9)

1.790.000

-780.000

1.010.000

2.11Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des

-52.123

7.000

-45.123

Außerdem wird der Stellenplan in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt von bisher 1.940.000 EUR auf

1.160.000 EUR festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert

§ 4 Kassenkredite

Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze werden nicht geändert.

Gruibingen, den 02.07.2025

+

gez. Schweikert

- Bürgermeister -

Die Gesetzmäßigkeit der Nachtragssatzung 2025 wurde vom Kommunalamt des Landratsamtes Göppingen mit Erlass vom 07.07.2025, Aktenzeichen 12 – 902.41, bestätigt.

Nach § 2 der Nachtragssatzung vermindert sich der bisherige Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung) von 1.940.000 € auf 1.160.000 €, insoweit wird in Höhe der Verminderung (780.000 €) die mit Erlass vom 17.04.2025 erteilte Genehmigung für die vorgesehenen Kreditaufnahmen widerrufen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Die Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO öffentlich bekannt gemacht.

Jedermann kann in die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan

in der ZeitvonMontag,dem 28.07.2025
bisMittwoch,dem 06.08.2025

je einschließlich, während der üblichen Arbeitszeiten im Rathaus Gruibingen Einsicht nehmen.

Gruibingen, 16.07.2025

gez. Schweikert

- Bürgermeister -